Die Statuten der AGÖ
§ 1. Name und Sitz des Vereines
Der Verein führt den Namen „Arbeitsgemeinschaft Großküchen Österreichs“,
Kurzfassung AGÖ, und ist eine Arbeitsgemeinschaft, die sich über das ganze Bundesgebiet erstreckt. Er ist berechtigt, in den Bundesländern Zweigstellen ohne eigenen Vereinscharakter aufzustellen. Der Verein hat seinen Sitz in WIEN.
§ 2. Zweck des Vereines
Der Verein, dessen gemeinnützige Tätigkeit nicht auf Gewinn ausgerichtet und unpolitisch ist, verfolgt den Zweck, die gesamten Interessen derGemeinschaftsverpflegung wahrzunehmen, um das Leistungsniveau in den Großküchen zum Wohle der zu verpflegenden Menschen zu optimieren.
Hiezu zählen insbesondere Maßnahmen zur Ausbildungsförderung und Wahrnehmung beruflicher Angelegenheiten für alle in der Gemeinschaftsverpflegung tätigen Personen unabhängig von ihrer Vereinszugehörigkeit. Dadurch sollen vor allem auch unbemittelte befähigte junge Menschen für eine Berufstätigkeit in der Gemeinschaftsverpflegung gefördert werden.
Einrichtungen der Gemeinschaftsverpflegung sind zum Beispiel:
- Betriebsküchen (Werksküchen, Kantinen, Angestelltenmessen usw.),
- Verpflegungseinrichtungen von Spitälern, Alters-, Pensionisten-, Jugend-, Erholungsheimen und dgl.,
- Mensen und Schulküchen,
- Verpflegungseinrichtungen von Bundesheer, Polizei, Gendarmerie, Feuerwehr und dgl.,
- Sonstige auf sozialer Basis tätige Verpflegungseinrichtungen.
§ 3. Mittel zur Erreichung des Zweckes
(1) Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
(2) Als ideelle Mittel dienen:
- Veranstaltung regelmäßiger Treffen, die dem beruflichen Erfahrungsaustausch und der beruflichen Weiterbildung dienen.
- Zusammenarbeit mit öffentlichen und privaten Einrichtungen zur Förderung einer gesundheitsbewußten Ernährung in der Gemeinschaftsverpflegung.
- Organisation und Durchführung von Schulungen für Berufsangehörige.
- Herausgabe von Informationen und Publikationen über ernährungsphysiologisch richtige Speisenplanerstellung und Kostzubereitung.
- Gemeinschaftliches Auftreten bei Messen, Tagungen und beruflichen Veranstaltungen.
- Berufsbildende Exkursionen.
- Mitarbeit bei Fachzeitschriften und Mitwirkung in sonstigen Medien.
- Beratung von Berufsangehörigen und Konsumenten in Angelegenheiten der Gemeinschaftsverpflegung.
- Erstellung von Arbeitsunterlagen.
- Zusammenarbeit mit gleichgerichteten in- und ausländischen Berufsorganisationen.
- Sonstige berufsfördernde Maßnahmen.
- Gesellschaftliche Veranstaltungen.
- Veranstaltungen zur Förderung der Auszubildenden im Bereich der Gemeinschaftsverpflegung.
(3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
- Mitgliedsbeiträge,
- Spenden und Sponsorenbeiträge,
- Erträgnisse aus Veranstaltungen,
- Werbekostenbeiträge.
§ 4. Mitglieder
Der Verein besteht aus ordentlichen, außerordentlichen und Ehrenmitgliedern.
Ordentliche Mitglieder können alle Personen, die eine leitende, ausbildende oder wissenschaftliche Funktion in der Gemeinschaftsverpflegung innehaben oder aufgrund ihrer Ausbildung oder Tätigkeit als Fachleute für Gemeinschaftsverpflegung anerkannt werden.
Außerordentliche Mitglieder können Personen werden, die in besonderer Weise die Bestrebungen des Vereines fördern, mit den Mitgliedern kollegiale Beziehungen pflegen und sich verpflichten, keinerlei Firmenwerbung im Zusammenhang mit ihrer Mitgliedschaft zur AGÖ zu betreiben.
Ehrenmitglieder können Personen werden, denen für besondere Verdienste um den Verein oder die Gemeinschaftsverpflegung von der Generalversammlung mit Mehrheitsbeschluß die Ehrenmitgliedschaft angeboten wird.
Einem Ehrenmitglied, das durch mindestens eine Funktionsperiode das Amt des Präsidenten der AGÖ (§ 9) ausgeübt hat, kann von der Generalversammlung der Titel „Ehrenpräsident“ verliehen werden.
§ 5. Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereines können alle großjährigen Personen werden, sofern sie die Voraussetzungen gem. § 4 erfüllen.
(2) Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
§ 6. Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, freiwilligen Austritt oder durch Ausschluß.
(2) Ein Austritt aus dem Verein ist schriftlich dem Vorstand bekanntzugeben. Er enthebt nicht von der Zahlung des Mitgliedsbeitrages für das laufende Arbeitsjahr.
(3) Ein Ausschluß von Mitgliedern kann durch den Vorstand erfolgen, wenn
- ein Mitglied trotz schriftlicher Erinnerung den Mitgliedsbeitrag nicht einzahlt
oder
- ein Mitglied das Ansehen des Vereines schädigt oder sonst Anlaß zu berechtigter Klage gibt.
Gegen einen Ausschluß ist die Berufung an die Generalversammlung möglich. Die Berufung ist binnen 14 Tagen beim Vorstand einzubringen.
Ein ausgetretenes oder ausgeschlossenes Mitglied hat keinen Anspruch auf Erstattung irgendwelcher Leistungen.
§ 7. Rechte und Pflichten der Mitglieder
Alle Mitglieder haben das Recht, an den Veranstaltungen (Auszubildende dürfen unter Aufsicht durch ein Mitglied) des Vereines teilzunehmen und seine Einrichtungen in Anspruch zu nehmen.
Das Stimmrecht in der Generalversammlung, sowie das aktive Wahlrecht sind den ordentlichen und Ehrenmitgliedern vorbehalten.
Jedes ordentliche und außerordentliche Mitglied ist verpflichtet, einen jährlichen Mitgliedsbeitrag zu leisten.
Die Höhe wird alljährlich durch die Generalversammlung oder einer Indexanpassung einheitlich für den gesamten Verein für das folgende Jahr festgesetzt.
Die Beiträge sind bis spätestens 31. März für das jeweilige Jahr einzuzahlen.
In besonderen Ausnahmefällen ist der Vorstand ermächtigt, einzelnen Mitgliedern den Jahresbeitrag zu ermäßigen oder zu erlassen.
Dem Mitglied werden die Statuten bei der Aufnahme ausgefolgt, zusätzlich sind diese im Internet auf der Homepage einzusehen – www.argoe.org.
§ 8. Organe des Vereines
Der Vorstand (§ 9)
die Generalversammlung (§§ 10 und 11),
der Rechnungsprüfer (§ 12),
das Schiedsgericht (§ 13).
§ 9. Der Vorstand
(1) Er besteht aus Präsident,
Stellvertreter,
Stellvertreter
Schriftführer
Kassier
2 weiteren Vorstandsmitgliedern.
Für die Erfüllung bestimmter Aufgaben können durch den Vorstand weitere Mitglieder kooptiert werden (erweiterter Vorstand).
Der Präsident wird von der Generalversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Das passive Wahlrecht steht allen ordentlichen und Ehrenmitgliedern zu, die das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und aktiv in der Gemeinschaftsverpflegung tätig sind, wenn sie bis zu einem vom Wahlausschuß zu bestimmenden Stichtag um das Amt des Präsidenten kandidieren.
Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt ebenfalls durch die Generalversammlung für die Dauer von vier Jahren. Eine Wiederwahl ist möglich. Passiv wahlberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder, die das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und aktiv in der Gemeinschaftsverpflegung tätig sind, wenn sie sich bis zu einem vom Wahlausschuß zu bestimmenden Stichtag zur Mitarbeit im Vorstand bereit erklären.
Die Wahl der beiden Stellvertreter und der übrigen Funktionen erfolgt innerhalb des Vorstandes. Alle Obliegenheiten werden ehrenamtlich versehen.
Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte beschlußfähig und beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
Rechtsverbindliche Schreiben müssen die Unterschrift des Präsidenten und eines weiteren Vorstandsmitgliedes tragen. Alle übrigen Ausfertigungen können auch von nur einem Vorstandsmitglied, entsprechend dem Wirkungskreis, gefertigt werden.
(2) Dem Vorstand obliegt
- die Leitung des Vereines im Sinne des § 2,
- die Verwaltung des Vereinsvermögens,
- die Entscheidung über die Neuaufnahme von Mitgliedern
- die Entscheidung über den Ausschluß von Mitgliedern,
- die Einberufung ordentlicher oder außerordentlicher Generalversammlungen,
- die Anordnung zur Durchführung eines Schiedsgerichtes,
- Erledigung aller Vereinsangelegenheiten, die nicht der Generalversammlung vorbehalten sind.
(3) Aufgaben der Mitglieder des Vorstandes
- Der Präsident vertritt den Verein nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen. Er beruft die Generalversammlung und den Vorstand ein und führt in beiden den Vorsitz.
Er vollzieht die Beschlüsse des Vorstandes und der Generalversammlung.
In besonders dringenden Fällen ist er berechtigt, gegen nachträglichen Bericht an den Vorstand bzw. die Generalversammlung, Anordnungen unter eigener Verantwortung zu treffen.
- Der 1. Stellvertreter vertritt den Präsidenten bei dessen Verhinderung.
- Der 2. Stellvertreter vertritt den Präsidenten bei dessen Verhinderung, wenn auch der 1. Stellvertreter verhindert ist.
- Das jeweils verfügbare an Jahren älteste Vorstandsmitglied vertritt den Präsidenten, wenn dieser und die beiden Stellvertreter verhindert sind.
- Der Schriftführer bzw. dessen Stellvertreter unterstützt den Präsidenten bei der Führung der Vereinsgeschäfte. Im obliegt die Führung der Sitzungsprotokolle.
- Der Kassier bzw. dessen Stellvertreter besorgt die gesamte Geldgebarung
- Die Vorstandsmitglieder nehmen an den Sitzungen und Abstimmungen des Vorstandes teil. Sie sind verpflichtet, über Beschluß des Vorstandes in Ausschüssen mitzuarbeiten bzw. weitere Funktionen zu übernehmen.
§ 10. Die Generalversammlung
(1) Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich innerhalb von drei Monaten nach Beginn des Arbeitsjahres statt.
(2) Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluß des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung, auf schriftlichen Antrag von mindestens 1/10 der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen sechs Wochen stattzufinden.
(3) Sowohl zu den ordentlichen, wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens vier Wochen vor dem Termin einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
(4) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens 14 Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.
(5) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefaßt werden.
(6) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. (Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
(7) Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder (bzw. ihrer Vertreter) (Abs. 6) beschlußfähig. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlußfähig, so findet die Generalversammlung 30 Minuten später mit derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlußfähig ist.
(8) Die Wahlen und die Beschlußfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen der Präsident abgelöst, das Statut des Vereines geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen.
(9) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident; bei dessen Verhinderung einer seiner Stellvertreter. Wenn auch diese verhindert sind, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
§ 11. Aufgaben der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;
Entlastung des bisherigen Vorstandes;
Bestellen und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer;
Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und außerordentliche Mitglieder;
Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
Entscheidung über Berufung gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft;
Beschlußfassung über Statuten- Änderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines;
Beratung und Beschlußfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
§ 12. Rechnungsprüfer
(1) Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
(2) Den Rechnungsprüfer obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses.
- Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.
(3) Die Rechnungsprüfer können zu den Sitzungen des Vorstandes herangezogen werden.
§ 13. Das Schiedsgericht
(1) In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht.
(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, daß jeder Streitteil innerhalb von 14 Tagen dem Vorstand zwei Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen mit Stimmenmehrheit einen Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach besten Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind endgültig.
§ 14. Auflösung des Vereines
Der Verein ist als aufgelöst zu betrachten, sobald er weniger als 12 ordentliche Mitglieder zählt oder die Auflösung von einer eigens hiezu einberufenen Generalversammlung mit der Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen wird.
Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszweckes ist das verbleibende Vereinsvermögen für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der §§ 34 ff BAO zu verwenden.